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Eheberedung in Rellinghausen-Überruhr 1782

Nachstehend wird eine Eheberedung (Ehevertrag) des Jahres 1782 abschriftlich wiedergegeben, in der sich Bräutigam und Braut, aber auch die jeweiligen Eltern und Schwiegereltern im Beisein von Zeugen über die Modalitäten der Eheschließung, der Mitgift und Aussteuer sowie die Hofübergabe an den Bräutigam einigen.

Die Abschrift erfolgte unter Beibehaltung des originalen Wortlautes und Orthographie.

 

Eheberedung zwischen Friedrich Wesselig und Catharina Elisabeth Prieme

 

Kundt und zu Wissen sey hiermit, was maßen an heute unten gesetzten Dato zwischen dem Ehrsamen Junggesellen Friedrich Wesseling als Bräutigam eins, und der Ehr und tugendsahmen Catharina Elisabeth Priemen als Braut am anderen Theil eine Christl. Eheverlöbnüß gethädigt und beschlossen als folget:

 

1)Versprechen diese neue angehende Eheleute untereinander in Lieb und Leid, alle eheliche Liebe zu beweisen, wollen auch ihr gethanes Versprechen, nach dreymahliger Kirchenproclamation durch Priesterliche Copulation Rö:Cathl:Brauch nach vollziehen, so dan so nimmt

 

2) der Bräutigam seine Braut in Liebe und Friede zu sich auf sein von seinen Eltern noch unterhabendes Krümkes Gut, so dan

 

3) übertragen die Eltern des Bräutigams denen neu angehenden Eheleuten im Jahr 1784 den Krümkes Hoff, mit allen ihren Gerechtigkeiten sowie sie denselben selbst untergehabt und beseßen, für und um die Summa zu sechszehn hundert Rthler., Jedoch mit dem Beding, daß vom bemelt. Capital der 1600 Rthlr. die auf Krumpkes hohe bestehende Schuld, als auch deßen was die abgehenden Kinder an Gelde vom Hofe bekommen bezahlet werden soll und muß, so dan

 

4) so nehmen die Eltern nach Cedirung des Hofes  so lange sie zusahmen Eßen und Trinken alle virtl. Jahr 6 Rthlr. 15 Stbr. Und die Halbscheid deßen so alle Jahr  den Geldern aus der Gewinn einkommt, welches alles vom Besitzer des Hofes muß ausgekehret und bezahlt werden, auch alle Jahr 2 Virthl. Lein zu säen, sollten sie sich wieder Vermuthen nicht zusahmen comportieren können, so nehmen (Rest unleserlich)

 

5) die Eltern daß von ihnen neu erbaute Leibzuchts Hauß Zur lebenslänglichen Bewohnung und 3 Morgen  Landes vorm Goite, welches vom Besitzer des Hofes muß beackert, besäet und das Korn eingescheuert werden, demnechst den drittel Theil im Hofe, den 3ten Theil im Garten, auch nehmen sie eine Kuh mit auf die Leibzucht, eine Kuheweyden auf dem Platze, als auch nothdürfte Kohlen und Holtz zu fahren, deßen bezahlen die Leibzüchter die Kohlen, ein Kalb mit auf die Gemeinde zu treiben, und alle Jahr ein Schwein auszunehmen, sollte aber

 

6) ein von denen Eltern zu sterben kommen, so soll 1 Morgen Landes dem Hofe wieder zu fallen, Auch ist festgesetzet worden, was sich nach der Eltern Tode an Leinwand und Geld bey denselben befindet, soll unter die sämtlichen getheilet, daß übrige als Haus Mobillen, soll dem Besitzer des Hofes wieder zufallen, ausgenommen das Bette und mütterlicher Leibeszierath soll der jüngsten Tochter verbleiben, so dan

 

7) sollen die zwey jüngsten abgehenden Kinder einen unsträflichen Brautwagen, der jüngsten Tochter 20 Rtlhr. vor das Kleid, dem Sohn Henrich 15 Rtlhr.vor das Kleid vom Hofe mit haben, auch sollen die abgehenden Kinder 2 Kühe und 1 Rind, ein fett und ein mager Schwein, 1 Malter Roggen, 1 Maltr. Gersten, einem jeden abgehenden Kinde vom Hofe mit haben  sollte, aber

 

8) ein oder das andere Kind ohnverheyratet versterben, so soll daßjenige, so vom Hofe ausgehet dem Hofe (...) rative wieder zufallen, ferner ist

 

9) beschloßen, und festgesetzt worden, daß diejenige Erbschaft, so der Vater Johann Henrich Wesseling von seiner Heymath bekommt, daß daßselbe die sämtlichen Kinder sowohl besitzen als abgehende Kinder unter sich zu theilen haben, so dan

 

10) verspricht der Brautvatter Ludgeres Prim seiner Tochter mit zu geben 300 Rtlhr., einen unsträflichen Brautwagen nebst Brautkleider. Ferner

 

11) ist unverbrüchlich festgesetzt worden, Leib um Leib, Gut um Guth, daß wen ein vordem anderen ohne Hinterlaßung Ehelicher Leibes Erben versterben würde, daß alles der letztlebende haben, Erben, haben und behalten soll. Endlich

 

12) Ist dieser Contract in beywesen beyderseits Eltern, und nechsten Freunde in Lieb und Friede beschloßen, Urkund nachfolgende Unterschriften

 

Actum Overruhr d. 13.ten Jann. 1782

 

Joh:Henr: Wesseling und Anna Cath: Krümken Bräutigams Eltern,

Anna Cath: Elisabeth Prim Braut, Friederich Wesseling Bräutigam,

Walman – Ludgeres Prim Braut Vatter,

Joh:Henrich Wesseling, Joh: Herman Weseling,

Joh:Henr: Prim, Georg Humman, Maria Gertrud Wesseling,

Joh: Christ: Tilpe?? Hovsch. et subscripsit mppria